NIS-2: Was die 24-, 72- und 30-Tage-Frist konkret bedeutet
Die meisten Diskussionen über NIS-2 drehen sich um Technik. Der Punkt, an dem Unternehmen im Ernstfall tatsächlich auflaufen, ist aber organisatorisch: Art. 23 der Richtlinie (EU) 2022/2555 verlangt drei gestaffelte Meldungen — und die erste ist nach 24 Stunden fällig. Wer erst dann anfängt, Zuständigkeiten zu klären, hat die Frist bereits verloren.
Wen die Richtlinie überhaupt trifft
NIS-2 gilt für wichtige und wesentliche Einrichtungen in 18 Sektoren — darunter Energie, Transport, Gesundheit, digitale Dienste, verarbeitendes Gewerbe und Teile der Lieferkette kritischer Betreiber. Als Faustregel greift sie ab 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Euro Jahresumsatz, wobei einzelne Sektoren unabhängig von der Größe erfasst sind.
Entscheidend ist ein Punkt, der oft untergeht: Auch wer selbst nicht unter die Richtlinie fällt, bekommt sie über Verträge zu spüren. Betroffene Unternehmen müssen die Sicherheit ihrer Lieferkette nachweisen — und reichen die Anforderungen an ihre Dienstleister weiter.
Die drei Fristen aus Art. 23
- Binnen 24 Stunden — Frühwarnung: die bloße Meldung, dass ein erheblicher Vorfall vorliegt, mit erster Einschätzung, ob rechtswidriges oder böswilliges Handeln vermutet wird.
- Binnen 72 Stunden — Bewertung: Aktualisierung der Frühwarnung mit Schweregrad, Auswirkungen und, soweit bekannt, Angriffsindikatoren.
- Binnen eines Monats — Abschlussbericht: ausführliche Beschreibung, Ursachenanalyse, ergriffene Abhilfemaßnahmen und grenzüberschreitende Auswirkungen.
Warum die 24 Stunden das eigentliche Problem sind
Die Frist läuft ab Kenntnis des Vorfalls — nicht ab dessen Analyse. In der Praxis heißt das: Der Nachtdienst bemerkt eine Auffälligkeit, und ab diesem Moment tickt die Uhr, unabhängig davon, ob jemand die Tragweite schon einschätzen kann.
Damit ist die Frühwarnung keine technische, sondern eine organisatorische Aufgabe. Sie setzt voraus, dass drei Dinge vorab geklärt sind: Wer darf melden? Über welchen Kanal? Und woher kommen die Angaben, die die Meldung verlangt?
Was die Leitung nicht delegieren kann
Art. 20 verlagert die Verantwortung ausdrücklich nach oben: Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagementmaßnahmen billigen und ihre Umsetzung überwachen — und sie haftet bei Verstößen persönlich. Zusätzlich verlangt die Richtlinie, dass sich die Leitung selbst schulen lässt.
Das ist der Grund, warum NIS-2 kein reines IT-Thema ist. Eine Geschäftsführung, die den Nachweis der Schulung nicht erbringen kann, hat unabhängig vom technischen Reifegrad eine Lücke.
Womit sich sinnvoll anfangen lässt
- Asset-Inventar aufbauen oder aktualisieren — ohne zu wissen, was betrieben wird, ist keine Meldung und keine Risikoanalyse möglich.
- Meldeweg festlegen und einmal proben: Wer entscheidet, wer meldet, welcher Kanal, welche Vertretung außerhalb der Geschäftszeiten.
- Vorfallprozess mit Fristenuhr aufsetzen, damit die 24 und 72 Stunden im System sichtbar sind statt in einem Kalendereintrag.
- Nachweise mitlaufen lassen: Prüfer fragen nicht, ob etwas getan wurde, sondern wollen es belegt sehen.
- Schulung der Leitung dokumentieren — Art. 20 verlangt sie ausdrücklich.
Einordnung
NIS-2 wird in Deutschland über das NIS-2-Umsetzungsgesetz und die damit verbundene Anpassung des BSIG in nationales Recht überführt. Für die Vorbereitung ändert das wenig: Die Pflichten aus Art. 21 und 23 sind der Maßstab, an dem später geprüft wird.
Wer jetzt anfängt, hat den Vorteil, die Reihenfolge selbst bestimmen zu können — Inventar, Prozesse, Nachweise. Wer wartet, macht dasselbe unter Termindruck.